Bundestagswahl 2025
Kreisvereinigung Donau-Ries | Frankenstraße 62 | 86641 Rain
Rain, 19.11.2024
Pressemitteilung
Bundestagswahl 2025:
Freie Wähler nominieren erfahrenen Kommunalpolitiker Florian Riehl
Bei der Bundeswahlkreismitgliederversammlung entscheiden sich die FREIEN WÄHLER für den 38-jährigen Kommunalpolitiker aus Rain als Bundestagskandidaten für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages.
Die FREIEN WÄHLER schicken mit Florian Riehl einen erfahrenen Kommunalpolitiker in das Rennen für die bevorstehende Bundestagswahl 2025. Riehl ist von Beruf Abteilungsleiter (Bereich Service-Abteilung) in einem mittelständischen Maschinenbauunternehmen im Landkreis Donau-Ries.
Aus den Reihen der FREIEN WÄHLER welche im Wahlkreis Donau-Ries aus den Kreisvereinigungen Donau-Ries, Dillingen und Aichach-Friedberg besteht, habe man sich ganz bewusst für einen engagierten und in der Kommunalpolitik verwurzelten Kandidaten entschieden. Viele der in den vergangenen Jahren getroffenen Bundesentscheidungen haben direkte Auswirkungen auf das örtliche Zusammenleben in den Kommunen. Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass zahlreiche Beschlüsse des Bundes die Rathäuser, Verwaltungen und ausführenden Organe vor Ort mit zusätzlichen Aufgaben und Umsetzungen belastet haben.
Riehl übernimmt neben seiner beruflichen Verantwortung auch seit 2014 im Rainer Stadtrat sowie als Kreisrat politische Verantwortung. Im Kreistag fungiert er seit 2020 als Fraktionsvorsitzender. Für die bevorstehende Bundestagswahl sieht Riehl vor allem seine kommunalpolitischen Erfahrungen aus Stadt und Landkreis klar im Fokus. Riehl bringt es in seiner Vorstellungsrede treffend auf den Punkt: „Die Menschen sind bewegt von den schnelllebigen Entscheidungen und teilweise auch verunsichert was die Zukunft unseres Landes angeht.“ Daher braucht es seiner Meinung nach unbedingt mehr Pragmatismus, gesunden Menschenverstand und mehr Einbindung der Menschen vor Ort.
Der anwesende Landtagsabgeordnete Anton Rittel und Vertreter des FREIE WÄHLER Bezirksverbandes Schwaben bekräftigte die Kandidatur von Florian Riehl und brachte deutlich zum Ausdruck: „Es braucht im Bund nun endlich auch FREIE WÄHLER. Und zwar genau Menschen wie Florian Riehl, die von der Pike auf am Ratstisch pragmatische Entscheidungen für das Wohl unserer Gesellschaft treffen“.
Als Ziel wurden drei Direktmandate ausgegeben, um über die sogenannte Grundmandatsklausel auch mit weniger als 5% in den Bundestag einzuziehen. "Keine Stimme ist somit verschenkt", erklärte Anton Rittel.
Bild: Matthias Lechner
Von links: Ulrich Reiner (Kreisvorsitzender Dillingen), Florian Riehl (Bundestagsdirektkandidat Stimmkreis Donau-Ries), Anton Rittel (Landtagsabgeordneter)
Nominierung Bundestagskandidat 2025
Nominierung
des Kandidaten
der Freien Wähler Donau-Ries
für die vorgezogene
Bundestagswahl
am 23.02.2025
Am 18.11.2024 fand die Mitgliederversammlung der Freien Wähler Donau-Ries in Buchdorf statt. Auf der Tagesordnung stand nicht nur die Wahl einer neuen Vorstandschaft, sondern vorrangig auch die Nominierung eines Kandidaten für die bevorstehende vorgezogene Bundestagswahl am 23.02.2025.
Bei der sehr gut besuchten Versammlung, bei der FREIE WÄHLER-Mitglieder aus dem gesamten Donau-Ries anwesend waren, wurde als
Bundestagskandidat
Florian Riehl
aus Rain
vorgeschlagen und bei der geheimen Abstimmung
einstimmig nominiert.
Wir gratulieren unserem FREIE WÄHLER-Bundestagskandidaten
Florian Riehl zu seiner Nominierung und sichern ihm die Unterstützung unserer Ortsgruppe zu.
Wir bitten alle unsere Mitglieder, Freunde und Unterstützer um ihre beiden Stimmen bei der Bundestagswahl am 23.02.2025 oder bei der Briefwahl für
Florian Riehl
und die
FREIEN WÄHLER
Jede Stimme zählt.
(Mehr dazu in unserem gleichnamigen Bericht)
Buchdorf, den 19.11.2024
Jede Stimme zählt
Jede Stimme zählt
Auch die FREIEN WÄHLER treten zur Bundestagswahl am 23.02.2024 an. Nachdem wir immer wieder darauf angesprochen werden, dass eine Stimme für die FREIEN WÄHLER eine verlorene Stimme wäre, wenn sie die 5-%-Hürde nicht schaffen, möchten wir auf das Bundeswahlgesetz verweisen.
Demnach werden bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.
Das bedeutet, dass eine Partei auch in den Bundestag einziehen kann, wenn sie die 5-%-Hürde nicht schafft. Voraussetzung ist nur, dass sie mindestens 3 der insgesamt 299 zu vergebenden Direktmandate gewinnt. Dann zählt auch das Zweitstimmen-Ergebnis.
Lesen Sie dazu einen interessanten Text auf der Seite des Deutschen Bundestags mit der Überschrift:
Karlsruhe sagt Ja zur Zweitstimmendeckung – aber mit Grundmandatsklausel
Den Text können Sie nachlesen unter
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw31-bundesverfassungsgericht-wahlrecht-1013532
Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024
Gemeinderatssitzung vom 12.11.2024
GRin Sandra Fischer nahm an der Sitzung entschuldigt nicht teil.
Zur näheren Erläuterung für die Tagesordnungspunkte 1, 2 und 3 war Herr Godts vom gleichnamigen Ingenieurbüro, sowie für den Tagesordnungspunkt 4 Herr Wecker von der VG Monheim eingeladen.
- Bebauungsplan „Am Sportplatz II“, Gem. Buchdorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Unterrichtung und Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs 1 BauGB
1.1 Abwägungsbeschluss des Bebauungsplanes „Am Sportplatz II“
Herr Godts erklärte zu Beginn der Sitzung, dass zum Entwurf des Bebauungsplans „Am Sportplatz II“ während der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung verschiedene Stellungnahmen mit Einwendungen bzw. Fragen und Anregungen eingegangen sind, die er nun teilweise in den Entwurf eingearbeitet bzw. dazu Stellungnahmen verfasst hat. Diese werden nach der Abstimmung im Gemeinderat an die betreffenden Ämter und privaten Einwender schriftlich übermittelt. Die Gemeinderäte haben diese Stellungnahmen bereits mit der Sitzungseinladung erhalten.
In der Woche vor der Sitzung ging allen Gemeinderäten außerdem eine schriftliche Information einer angrenzenden Familie zu. Aus dieser geht hervor, dass diese Familie bereits seit dem Jahr 2022 bemüht ist, die Voraussetzungen für ein Baurecht auf ihrem Anwesen zu schaffen. Dazu erstellten sie laut diesem Schreiben eine mit dem Landratsamt abgestimmte Einbezugssatzung, die seitens der Gemeinde bisher nicht bearbeitet bzw. vorangebracht wurde, obwohl die Familie im Planungsverfahren mit der Gemeinde und deren Planern mehrfach Kontakt und Abstimmung gesucht hat – leider ohne Gehör und Berücksichtigung.
Deshalb meldete sich GRin Haunstetter zu Wort und merkte dabei an, dass der Gemeinderat zwar vor langer Zeit am Rande einer Sitzung vom Bgm. über das Vorhaben der Familie ohne nähere Informationen in Kenntnis gesetzt wurde, das Vorhaben selbst aber nie auf der Tagesordnung war, um darüber zu beraten oder abzustimmen. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Nach dem Zugang des Schreibens der betreffenden Familie ist sie aber über die Vorgehensweise des Bgm. mehr als enttäuscht. Sie erwartet deshalb, dass der Gemeinderat über die Voraussetzungen für die Einbezugssatzung umfassend informiert wird bzw. dass vor Abstimmung über den Bebauungsplan „Am Sportplatz II“ die ganze Angelegenheit überprüft bzw. in der Gesamtheit betrachtet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bebauungsplan „Am Sportplatz II“ nicht mit der gewünschten Einbezugssatzung für das Anwesen der angrenzenden Familie kollidiert und dadurch ein evtl. in Frage kommendes Baurecht verhindert wird.
Deshalb stellte GRin Haunstetter den Antrag, die Tagesordnungspunkte 1 und 2 so lange zu vertagen, bis der Gemeinderat über das Vorhaben der angrenzenden Nachbarn umfassend informiert wird, die ein Baurecht auf ihrem Grundstück anstreben.
Der Bgm. merkte dazu an, er hätte mit dem LRA telefoniert, das ihm zugesichert habe, dass die beiden Vorhaben miteinander vereinbar wären. Dem widersprach Herr Godts und erklärte, der Bgm. dürfe eine solche Zusicherung nicht geben, wenn ihm dazu nichts Schriftliches vorliegt. Das angestrebte Baurecht samt den ganzen Voraussetzungen müsse erst geprüft werden.
Nachdem der Bgm. dann mit der Tagesordnung fortfahren wollte, wurde er von GRin Haunstetter daran erinnert, dass sie einen Antrag gestellt habe und auf einer Abstimmung ihres Antrags bestehe.
Abstimmungsergebnis 2 : 10 (somit wurde der Antrag von der Mehrheit abgelehnt)
a) Abwägungsbeschluss zu den Einwendungen des Landratsamtes
Nachdem laut dem Bebauungsplan-Entwurf auf der Westseite nur eine Eingrünung im oberen Drittel des Sportplatzes vorgesehen ist, forderte das LRA, diese in Richtung Süden um 35 Meter zu verlängern, damit die Einbindung in die Landschaft ausreichend gewährleistet ist. Außerdem sollte der Zugang zum Weg auf der
Fl.-Nr. 1269/2 möglichst weit südlich vorgesehen werden.
Weiter forderte das LRA, die Eingrünung umgehend nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes, spätestens jedoch in der dem Erschliessungsbeginn folgenden Pflanzperiode herzustellen.
Die ökologische Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan muss zudem innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes an das Ökoflächenkataster beim Umweltlandesamt gemeldet werden.
Um Konflikte mit dem Artenschutz während der Bauarbeiten auszuschließen, müssen Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden.
Laut der Stellungnahme des Planers werden diese Anregungen im Bebauungsplan berücksichtigt und zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
b) Abwägungsbeschluss zu den Einwendungen des Amtes f. Denkmalpflege
Das Landesamt für Denkmalpflege erinnerte daran, dass auf der geplanten Anlage des Fußballfeldes bereits im Jahre 2020 bodendenkmalpflegerische Voruntersuchungen stattgefunden haben. Deshalb verweisen sie darauf, dass evtl. zu Tage tretende Funde der Meldepflicht unterliegen.
Der Planer schreibt in seiner Stellungnahme, dass dies zur Kenntnis genommen wird und die textlichen Festsetzungen dazu aktualisiert werden.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
c) Abwägungsbeschluss zu den Einwendungen der Deutschen Telekom
Die Deutsche Telekom stellte fest, dass ihre Belange derzeit nicht berührt werden und bieten ihre Lagepläne an, falls diese benötigt werden. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, bitten sie aber um Mitteilung mindestens 4 Monate vor Baubeginn.
Laut Planungsbüro wird dieser Bitte gemäß Punkt F 3 nachgekommen.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
d) Abwägungsbeschluss zu den Einwendungen des
Abfallwirtschaftsverbandes Nordschwaben
Der Abfallwirtschaftsverband verweist darauf, dass die Durchführung der Abfallsammlung sichergestellt werden muss und legte dazu als Anlage die Vorschriften zu den Abmessungen der Straßen bei.
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen, da die Abfallsammlung als sichergestellt angesehen wird.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
e) Abwägungsbeschluss zu einer privaten Stellungnahme
In der Stellungnahme, die von privater Seite eingegangen ist, wurde um Erläuterung verschiedener Fragen gebeten. Diese waren bzw. wurden folgendermaßen beantwortet und beschlossen:
- Der Bebauungsplanumgriff und das Gutachten/IGI decken sich nicht. Warum wurde die Bestandssportanlage des FSV nicht wie im Schallgutachten in den B-Plan SO 1 und SO 2 zusammengefasst?
Antwort: Es besteht keine Notwendigkeit, dass sich der Bebauungsplan-Umgriff und das Untersuchungsgebiet des Schallgutachtens decken. Unabhängig vom Umgriff des Bebauungsplanes mussten in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung das gesamte Sportgelände und sonstige Nutzungen des Freizeitlärms als Vor- bzw. Zusatzbelastungen mit berücksichtigt werden.
- Wo bzw. wie wird die Bestandsanlage des FSV geregelt oder bleibt diese ungeregelt?
Antwort: Die Bestandsanlage ist in der letzten Baugenehmigung geregelt und wird mit dem aktuellen Bauantrag bzw. Bauanträgen neu geregelt. U. a. sind die Beschreibungen des sich ändernden Sportbetriebs im Schallgutachten beschrieben und Bestandteil der neuen Regelungen bzw. der Baugenehmigung.
- Welchen Stand hat der B-Plan „Am Sportplatz“ weiterhin? Warum sind die B-Pläne aufgetrennt? Könnten/sollten sie nicht besser im Zusammenhang geplant werden?
Antwort: Der Bebauungsplan „Am Sportplatz“ ist rechtskräftig seit dem 18.05.2018. Im Bereich des bestehenden Bebauungsplanes „Am Sportplatz“ besteht kein Bedarf, Änderungen vorzunehmen. Daher wird ein eigenständige Bebauungsplan „Am Sportplatz II“ für die neu hinzukommenden Nutzungen erlassen.
- Der Bauantrag zum Sportheim ist bereits ohne gültigen B-Plan genehmigt. Wieso werden für SO 1 GRZ und GFZ von 0,80 erlaubt – das bedeutet eine sehr dichte Bebauung ist möglich?
Antwort: Die GRZ ist der errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Dazu zählen neben den Gebäuden auch weitere bauliche Beanspruchungen auf dem Grundstück (z. B. Stellplätze, Nebenanlagen). Für eine zweckdienliche Grundstücksnutzung wurde daher eine entsprechende Grundflächenzahl zugelassen, die dies ermöglicht.
- Was wird hier noch geplant?
Antwort: Die zulässigen Nutzungen sind Punkt B 2.1 der textlichen Festsetzungen zu entnehmen.
Außerdem erklärte der Planer hierzu, dass er von Seiten des FSV gebeten wurde, die GFZ entsprechend anzusetzen, damit auf der einen Seite des neuen Sportheims evtl. noch ein weiteres Gebäude zur Unterbringung von verschiedenem Inventar möglich ist. Auf der anderen Seite des Sportheims sollte zudem eine evtl. Überdachung der Stellplätze möglich sein.
Dazu meldete sich GRin Haunstetter zu Wort und machte darauf aufmerksam, dass der Gemeinderat darüber bei der Vorstellung des Vorentwurfs nicht informiert wurde, was sie für unfair hält, weil sie solche Informationen bei einer Abstimmung für relevant hält.
H. Godts antwortete ihr, dass sie dies in den textlichen Festsetzungen nachlesen hätte können. Dem widersprach GRin Haunstetter, da dort nur von Stellplätzen die Rede ist – und zwar ohne Überdachung. Sie betonte deshalb nochmals, dass es für sie nicht in Ordnung ist, wenn der FSV nur den Planer über seine Vorhaben in Kenntnis setzt. Da dem Gemeinderat diese umfassende Information bisher nicht zuteil wurde, hält sie das Vorgehen des FSV-Vorstandes für unehrlich.
- Wieso sind Gebäude länger als 50 m erlaubt? Sind derartige Dimensionen städtebaulich am Ortsrand vertretbar?
Antwort: Der Gemeinderat erachtet die zulässigen baulichen Dimensionen unter Berücksichtigung der Eingrünung sowie der zweckdienlichen Nutzung als städtebaulich verträglich.
- Welchen konkreten Verfahrensstand hat der B-Plan zum jetzigen Zeitpunkt?
Antwort: Der Bebauungsplan befindet sich nach erfolgter Abwägung und Einleitung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB im Stadium des Entwurfs.
Abstimmungsergebnis 10: 2
f) Gesamtabwägungsbeschluss
Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der Stellungnahmen (Antworten), die wesentlicher Bestandteil des Beschlusses sind und erkennt diese an.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beschlussergebnisse den Trägern öffentlicher Belange und den privaten Bürgern, die Einwände vorgebracht haben, mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
1.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes „Am
Sportplatz II“, Gem. Buchdorf
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Am Sportplatz II“ in der Fassung vom 12.11.2024 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung in die Wege zu leiten.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
- 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Buchdorf im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sportplatz II“, Gem. Buchdorf; Behandlung der eingegangenen Stellungsnahmen während der frühzeitigen Unterrichtung und Beteiligung
2.1 Abwägungsbeschluss der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Sportplatz II“, Gem. Buchdorf
a) Abwägungsbeschluss zu den Einwendungen des Landesamtes für
Denkmalpflege
Das Landesamt für Denkmalpflege wies auch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Jahre 2020 bereits bodendenkmalpflegerische Voruntersuchungen durchgeführt wurden und verweist deshalb darauf, dass evtl. zu Tage tretende Funde der Meldepflicht unterliegen.
Antwort: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und es wird in diesem Zusammenhang auf den Abwägungsbeschluss für den parallel aufgestellten Bebauungsplan „Am Sportplatz II“ hingewiesen.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
b) Abwägungsbeschluss zu den Einwendungen des
Abfallwirtschaftsverbandes
Der Abfallwirtschaftsverband Nordschwaben verweist wiederum darauf, dass die Durchführung der Abfallsammlung sichergestellt werden muss.
Antwort: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, da die Abfallsammlung als sichergestellt angesehen wird.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
c) Gesamtabwägungsbeschluss
Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, die wesentlicher Bestandteil des Beschlusses sind und erkennt diese an. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung in die Wege zu leiten.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
2.2 Billigungs- und Auslegungsbeschluss der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Sportplatz II“, Gem. Buchdorf
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 12.11.2024 und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung in die Wege zu leiten.
Abstimmungsergebnis 10 : 2
- 3. Änderung des Bebauungsplanes „Brunnenfeld II“, Gem. Buchdorf
Im Bebauungsplan „Brunnenfeld II“ befindet sich ein Spielplatz, der durch Beschluss des Gemeinderates bereits vor einigen Jahren stillgelegt wurde. Nachdem sich ein Anlieger nun für den Kauf dieses Areals interessiert, soll dort Baurecht geschaffen werden. Dazu ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig, deren Kosten der künftige Erwerber zu tragen hat.
H. Godts, der mit der Planung beauftragt war, erläuterte nochmals die vorgesehenen Änderungen, die in einer vorangegangenen Sitzung auf Wunsch des künftigen Erwerbers des derzeit noch im Besitz der Gemeinde befindlichen Grundstücks (=ehemaliger Spielplatz) vorbesprochen und abgestimmt worden waren.
a) Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung der 3. Änderung zu, wobei diese Änderung Teilflächen der Flurnummern 558/3, 558/17, 558/18, 558/19, 558/22 und 558/23 der Gem. Buchdorf betrifft.
Abstimmungsergebnis 12 : 0
b) Beschluss zur Einleitung der Verfahrensschritte
Der Gemeinderat stimmt dem Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Brunnenfeld II“ in der Fassung vom 09.09.2024 zu und beauftragt die Verwaltung mit der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Abstimmungsergebnis 12 : 0
- Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A sowie Grundsteuer B zum 01.01.2025
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 21.10.2024 wurden dem Gemeinderat insgesamt 3 mögliche Varianten für die Umsetzung der künftigen Grundsteuer vorgestellt, die von der VG Monheim errechnet worden waren. Diese Berechnungs-
beispiele wurden dem Gemeinderat anschließend zur Information zur Verfügung gestellt.
Daraus geht hervor, dass die Grundstücke der Gemarkung Buchdorf im Jahr 2024 bei der:
- Grundsteuer A
insgesamt einen Grundsteuermessbetrag von 6.614,22 hatte und die daraus resultierenden Grundsteuereinnahmen der Gemeinde 19.842,66 € betrugen.
Jetzt wurden die Grundstücke der Grundsteuer A von den Finanzbehörden mit einem Grundsteuermessbetrag von 4.400,33 festgesetzt.
Von der VG wurden dafür Rechenbeispiele mit einem Hebesatz von 460 %, 300 % und 380 % berechnet.
- Grundsteuer B
insgesamt einen Grundsteuermessbetrag von 52.080,92 hatte und die daraus resultierenden Grundsteuereinnahmen der Gemeinde 156.242,76 € betrugen.
Jetzt wurden die (bebauten) Grundstücke der Grundsteuer B von den Finanzbehörden mit einem Grundmessbetrag von 118.648,83 festgesetzt.
Von der VG wurden dafür Rechenbeispiele mit einem Hebesatz von 140 % unter Berücksichtigung der errechneten Hebesätze für die Grundsteuer A vorgestellt.
Der Geschäftsstellenleiter der VG Monheim (Herr Wecker) brachte zur Sitzung noch eine Aufstellung mit, aus der hervorging, wie sich die Grundsteuereinnahmen der Gemeinde Buchdorf in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben. Zudem war der Aufstellung z. B. die Entwicklung der Löhne und Gehälter usw. zu entnehmen. Die Einnahmen der Grundsteuer durch die mehrmalige Senkung des Hebesatzes in der Vergangenheit sind nicht nennenswert gestiegen sind, aber die Ausgaben der Gemeinde.
Mit der Sitzungseinladung wurde dem Gemeinderat von der VG nun ein Beschlussvorschlag unterbreitet, nach dem für die Grundsteuer A ein Hebesatz von 300 % und für die Grundsteuer B ein Hebesatz von 150 % angesetzt werden sollte, so dass nach dieser Berechnung für die Gemeinde Mehreinnahmen von ca. 15.000,-- € verblieben wären.
Herr Wecker verwies auch darauf, dass der VG Monheim noch nicht für alle Grundstücke Grundsteuermessbeträge für das Jahr 2025 vorliegen. Nachdem nach altem Recht keine vorläufige Festsetzung oder pauschale Weiternutzung mehr möglich ist, schlägt die Verwaltung vor, dass die Hebesätze nach dem derzeitigen amtlichen Stand mit den in der Beschlussvorlage genannten Hebesätzen festgesetzt werden. Gleichzeitig sollte beschlossen werden, dass dem Gemeinderat die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B im Herbst 2025 nochmals zur Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorgelegt werden.
GRin Haunstetter erklärte bei ihrer Wortmeldung, dass der Gesetzgeber bei der Grundsteuerreform festgesetzt hat, diese „aufkommensneutral“ zu gestalten, d. h. die Gemeinden sollten ihre Hebesätze so anpassen, damit ein konstantes Grundsteueraufkommen gesichert ist. Durch den vorgeschlagenen Hebesatz von 150 % bei der Grundsteuer B würde aber die Gemeinde einen „Gewinn“ von ca. 15.000 € zu Lasten der Bürger machen. Da sie das nicht für richtig hält, schlug sie vor, den Hebesatz wie in den Berechnungsbeispielen aus der letzten Sitzung auf 140 % festzusetzen.
Ein anderer Gemeinderat stimmte ihr hier zu, dass die erforderliche Festsetzung des Hebesatzes wegen der Neubewertung der Grundstücke nicht zu einem Plus in der Gemeindekasse führen sollte. Gleichzeitig betonte er aber, dass man zu einem späteren Zeitpunkt die Hebesätze durchaus erhöhen sollte, wenn die Gemeinde mehr Geld braucht.
Daraufhin wurde darüber abgestimmt, dass der Hebesatz bei der Grundsteuer A bei 300 % verbleibt, da die Grundsteuermessbeträge hierfür von den Finanzbehörden um ein Drittel gesenkt wurden und der Hebesatz bei der Grundsteuer B auf 140 % festgesetzt wird. Außerdem soll dieses Thema im Herbst 2025 nochmals auf die Tagesordnung gesetzt werden, weil die Finanzbehörden bis dahin hoffentlich alle Grundsteuermessbeträge neu festgesetzt und über evtl. Einsprüche entschieden haben.
Abstimmungsergebnis 12 : 0
- Sanierung der Wasserleitung im Römerweg – Antrag CSU/Freie Bürger
Von einem CSU-Gemeinderat wurde ein schriftlicher Antrag gestellt, die Wasserleitung im nördlichen Teil des Römerweges zu sanieren bzw. einen Förderantrag hierfür zu stellen, weil er befürchtet, dass es diese Förderung ab 2025 evtl. nicht mehr gibt oder nur zu anderen Konditionen. Laut seinem Antrag sind dort alle Schieber defekt und die Wasserleitung musste dort in den letzten 3 Jahren an 4 Stellen repariert werden.
GRin Haunstetter merkte an, dass diese Leitung sowieso spätestens dann erneuert werden muss, wenn diese als Ringleitung mit dem neuen Dorfplatz verbunden wird.
Im Gemeinderatsgremium war man sich deshalb schnell darüber einig, eine Förderung zu beantragen und die dafür notwendige Planung hierfür erstellen zu lassen.
Abstimmungsergebnis 12 : 0
- Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Buchdorf im Hinblick auf die Einführung des Ratsinformationssystems
Nachdem die VG in allen Mitgliedsgemeinden das Ratsinformationssystem einführen will, weil sie dadurch arbeitsmäßig bei den Einladungen zu Gemeinderatssitzungen entlastet wird, muss die Geschäftsordnung angepasst werden. Bisher wurde der Gemeinderat per E-Mail eingeladen, in dessen Anlage die Unterlagen zur Sitzung enthalten waren. Künftig erhalten die Gemeinderäte ein Mail mit dem Hinweis, dass die Unterlagen im Ratsinformationssystem hinterlegt sind.
Die angepasste neue Geschäftsordnung wurde dem Gemeinderat mit der Sitzungseinladung zur Information bereits zugestellt.
Abstimmungsergebnis 12 : 0
- Vereinsförderung 2024
Eine Aufstellung über die Höhe der Vereinsförderung 2023 bzw. Zuschüsse für die Jugendarbeit wurde dem Gemeinderat mit der Sitzungseinladung zugestellt. Der Bgm. machte den Vorschlag, die diesjährigen Zuschüsse in gleicher Höhe wie im Vorjahr zu gewähren.
Diese waren wie folgt:
- FSV Buchdorf (incl. Sparte Eisstock) 1.500,-- €
- Musikverein 1.500,-- €
- Tennisclub 1.000,-- €
- Schützenverein 700,-- €
- FFW Buchdorf 700,-- €
- Ski- und Freizeitverein 200,-- €
- Bund Naturschutz 200,-- €
- KLJB Buchdorf 250,-- €
- KLJB Baierfeld 100,-- €
- Ministranten Buchdorf 200,-- €
- Ministranten Baierfeld 100,-- €
- Mutter-Kind-Kreis 200,-- €
- Krankenpflegeverein 500,-- €
Gesamtfördersumme 7.150,-- €
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GRin Haunstetter merkte an, dass auch bei der FFW Baierfeld Jugendarbeit geleistet werde, weshalb sie der Ansicht ist, dass dies – genau wie bei allen anderen Vereinen - auch finanziell anerkannt werden sollte. Sie beantragte deshalb, der FFW Baierfeld auch eine Förderung zur Jugendarbeit zu gewähren, wobei sie die Festsetzung des Betrages dem Gemeinderat vorbehielt.
Nach kurzer Diskussion einigte sich das Gremium auf einen Zuschuss für die Jugendarbeit der FFW Baierfeld in Höhe von 100,-- €. Dieser Betrag wurde mit in die Liste aufgenommen, so dass die Vereinsförderung für das Jahr 2024 insgesamt 7.250,-- € beträgt.
Abstimmungsergebnis 12 : 0
- Bekanntgaben
Laut Bgm. gibt es keine öffentlichen Bekanntgaben, weswegen dieser Tagesordnungspunkt entfiel.
Im Anschluss an den öffentlichen Teil der Tagesordnung wurden noch nichtöffentliche Punkte beraten und abgestimmt.
Mehr Geld für Bayerns Gemeinden, Städte und Kreise! KFA 2025 steht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe FREIE WÄHLERINNEN und FREIE WÄHLER,
wir dürfen Sie heute über dieses Thema informieren:
Mehr Geld für Bayerns Gemeinden, Städte und Kreise! KFA 2025 steht. Aiwanger: "Wir sind verlässlicher Partner der Kommunen in schwierigen Zeiten.“
Der kommunale Finanzausgleich 2025 steht. Mit einer Höhe von knapp 12 Milliarden Euro erhalten Bayerns Kommunen über 600 Millionen Euro mehr Finanzmittel, um die immensen Aufgaben der Zeit zu bewältigen. Die Bayerische Staatsregierung und die kommunalen Spitzenverbände haben sich geeinigt und betonen die Solidarität und Partnerschaft.
Nach dem positiven Abschluss beim kommunalen Finanzausgleich 2025 in Höhe von 11,98 Milliarden Euro, was einen Anstieg von 608 Millionen Euro für Bayerns Gemeinden, Städte, Landkreise und Bezirke zum Vorjahr darstellt, sagt Hubert Aiwanger, Landesvorsitzender und Bayerischer Wirtschaftsminister: „Starke Kommunen, starker Staat. Die Verteilungskämpfe zwischen den Ebenen des Staates werden härter, weil uns auf allen Ebenen die Kosten davonlaufen und die Einnahmen nicht mehr ausreichen. Wir müssen deshalb im Einvernehmen von Staat und Kommunen Standards senken und Kosten reduzieren, um mit dem zur Verfügung stehenden Geld auszukommen. Die Erhöhung des Kommunalanteils am Steuerverbund von 12,75 Prozent auf 13 Prozent plus 60 Millionen Euro bringen für die Kommunen 2025 insgesamt über 600 Millionen Euro mehr auf knapp 12 Milliarden Euro. Damit zeigt der Freistaat Bayern einmal mehr, dass er ein verlässlicher Partner der Kommunen auch in schwierigen Zeiten ist.“
Die Schlüsselzuweisungen betragen 2025 über 4,85 Milliarden Euro. Es ist die größte Einzelposition im kommunalen Finanzausgleich. Das Geld steht den Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und ist wichtig für die kommunale Selbstverwaltung.
Nach der Verhandlung steht fest: Es ist ein fairerer Kompromiss. In Zeiten besonderer Herausforderungen für die kommunalen Haushalte - gerade auch wegen der schwierigen Asylsituation - wurde ein gutes Ergebnis gefunden. Freistaat und Kommunen stehen dennoch vor extremen zukünftigen Herausforderungen. Das wird, so betont Aiwanger, auch den Abbau bestimmter Standards mit sich bringen, um finanzielle die Handlungsfähigkeit als Freistaat zu erhalten.
Mit besten Grüßen
Christoph R. J. Hollender
Mtgl. Landesgeschäftsführung / Leiter Presse und Kommunikation
Noch mehr Neuigkeiten gibt es hier.
www.pwg-fw-buchdorf.de/neuigkeiten
Die "älteren" Protokolle aus dem Gemeinderat zum nachlesen unter
www.pwg-fw-buchdorf.de/protokolle/